Praktika

Versicherungspflicht - Labor

LaborEs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Student, der in den Bereichen der Anorganischen, Organischen oder Physikalischen Chemie ein Praktikum absolviert, für das entsprechende Semester eine Laborhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben muss!

Bei Beginn eines Pratikums muss eine aktuell gültige Laborhaftpflichtversicherung vorliegen.

Ausnahme: Die Laborversicherung für die Anfängerpraktika in der Anorganischen Chemie (1. und 2. Semester) wird zu Beginn der jeweiligen Praktika direkt bei den Assistenten abgeschlossen.

Die Laborversicherung kann bei Frau Brandl-Rittel (OC, Raum 111, Henkestr. 42), bei Frau Weiss (PC, Raum P 0.57, Egerlandstr. 3) oder bei Frau Kolb (AC, Raum A 3.7, Egerlandstr. 1) abgeschlossen werden.

Diese Laborversicherung ist ein Semester gültig und zwar für alle Praktika im Studiengang Molecular Science.

Allgemeine Richtlinien für die Praktika

Es gelten die in chemischen Laboratorien üblichen Sicherheitsbestimmungen. Dies betrifft im Besonderen das Tragen von Schutzbrillen, -kitteln und gegebenenfalls Schutzhandschuhen, den (Nicht-)Verzehr von Speisen und Getränken und Rauchen. Die genauen Richtlinien liegen im Labor aus und sind als Handout zu erhalten. Vor jedem Versuch müssen sich die Praktikumsteilnehmer mit den theoretischen Grundlagen der ablaufenden Reaktionen vertraut machen. Die Geräte und aufgebauten Apparaturen müssen vor den Versuchen auf Schadstellen überprüft werden.

LaborDie Assistenten sind verpflichtet, sich hiervon zu überzeugen und gegebenenfalls Sanktionen, z. B. Praktikumsausschluss, zu ergreifen. Außerdem müssen die Praktikumsteilnehmer die Risiken und Sicherheitsbestimmungen der zu verwendenden Chemikalien und, soweit bekannt, der Produkte kennen und diese in ihr Laborjournal eintragen.

Chemikalien und Glasgeräte sind so zu handhaben, dass keine Gefährdung der übrigen Praktikumsteilnehmer und der Assistenten auftreten kann. Chemikalien, die giftige Dämpfe entwickeln, dürfen nur in einem Abzug gehandhabt werden.

Defekte Glasgeräte, z. B. solche mit Scharten an den Schliffen oder gesplitterte Glasstäbe, müssen umgehend repariert oder entsorgt werden.

Zuwiderhandlungen werden geahndet und können zum tageweisen Ausschluss aus dem Praktikum führen.

Alle Arbeiten im Labor müssen in einem Laborjournal dokumentiert werden. Versuchsprotokolle beinhalten neben der Reaktionsgleichung auch den Reaktionsmechanismus. Reaktionsgleichung, Reaktionsmechanismus und Chemikalienbeschreibungen (R- und S-Sätze) müssen vor den Versuchen niedergeschrieben werden. Die eigentlichen Versuchsbeobachtungen dürfen (und können) nicht vorher geschrieben werden.

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